Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Wichtiger Hinweis:
Der nachfolgende Text hat nur eine allgemeine informative Zweckbestimmung. Es gelten abweichend nur jene Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, welche dem Angebot beiliegen oder die bei der Auftragsverhandlung objektbezogen angepasst wurden. Trifft dies nicht zu gelten diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

E2B-BERLIN, Inh. Michel Gourdou
Eremitenstraße 2b
13089 Berlin
Deutschland

Allgemeines
1.1
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3
Spätestens mit der Annahme der Ware oder sonstigen Leistungen gelten diese Bedingungen durch den Auftraggeber - selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruches durch diesen als vorbehaltlos angenommen.

1.4
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die E2B-BERLIN oder deren bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote/Aufträge/Bestellungen
2.1
Aufträge und Bestellungen (nachfolgend Auftrag/Aufträge) bedürfen der Schriftform. Die E2B-BERLIN ist berechtigt, das im Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen, nach Eingang bei der E2B-BERLIN, anzunehmen. Aufträge werden in jedem Fall erst nach Auftragsbestätigung oder Lieferung durch die E2B-BERLIN verbindlich.

2.2
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Auftraggeber erklärt werden. Druck- oder Schreibfehler sind für E2B-BERLIN nicht verbindlich.

2.3
Angebote der E2B-BERLIN sind freibleibend; technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.4
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der E2B-BERLIN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der E2B-BERLIN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer der E2B-BERLIN. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Bei komplettem Lieferausfall werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet.

2.5
Die E2B-BERLIN behält sich das Recht vor, nach billigem Ermessen Konstruktionsänderungen vorzunehmen, allerdings sind wir nicht verpflichtet, diese Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten und Gegenständen vorzunehmen.

2.6
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält die E2B-BERLIN sich ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen und Daten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der E2B-BERLIN Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der E2B-BERLIN nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise
3.1
Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Es gelten die Preise inkl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Gefahrübergang / Haftung
4.1
Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Institution auf den Auftraggeber über.

4.2
Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über.

4.3
Die Gefahr geht auch auf den Auftraggeber über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

4.4
Bei Lieferung, der Aufstellung und Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber über am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt.

4.5
Für Schäden jeglicher Art die aus der Verwendung der bereitgestellten Ware entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung und keine Verantwortung (Haftungsauschluß). Die Verwendung der Ware geschieht ohne Mitwirken des Herstellers und auf eigene Verantwortung des Auftraggebers. Die bereitgestellten Waren dürfen nicht in sicherheitsrelevaten Bereichen eingesetzt oder verwendet werden.
Auch übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für finanzielle Schäden, die zum Beispiel aus einer "nicht-Anerkennung" des Hauftungsauschlusses entstehen.

5. Zahlung.
5.1
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug per Überweisung oder bar zu zahlen. Andere Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.

5.2
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Unternehmer hat im Falle des Zahlungsverzugs, nach § 288 Abs. 5 BGB, eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,- € zu zahlen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die E2B-BERLIN vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5.3
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der E2B-BERLIN anerkannt wurden.

5.4
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Fristen und Termine
6.1
Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die E2B-BERLIN. Die Einhaltung von Fristen durch die E2B-BERLIN setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Daten, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.

6.2
Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der E2B-BERLIN liegen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks, Aussperrung sowie höherer Gewalt. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist die E2B-BERLIN berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3
Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 14 Arbeitstage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht erbracht, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4
Die erweiterte Haftung gem. §287 BGB wird ausgeschlossen.

6.5
Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber die Auftragsarbeit nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die E2B-BERLIN das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware).
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die E2B-BERLIN das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit die E2B-BERLIN Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).

7.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware der E2B-BERLIN unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen (Wohn-)/Sitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der E2B-BERLIN außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der E2B-BERLIN entstandenen Ausfall.

7.4
Die E2B-BERLIN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7.5
Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an die E2B-BERLIN ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die E2B-BERLIN nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist die E2B-BERLIN berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der E2B-BERLIN umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

7.6
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

7.7
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und nur für die E2B-BERLIN. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit der E2B-BERLIN nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt die E2B-BERLIN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der E2B-BERLIN gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen der E2B-BERLIN nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

8. Gewährleistung, Serviceleistung
8.1
Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet die E2B-BERLIN für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung bei Werkleistungen.

8.2
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. Die E2B-BERLIN ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Auftraggebers oder aber technischem Erfordernis entweder beim Auftraggeber oder bei der E2B-BERLIN durchgeführt. Die E2B-BERLIN ist berechtigt, die Nachbesserung bei dem Auftraggeber zu verweigern, wenn die Reisekosten sowie der damit zusammenhängende Zeitaufwand für die E2B-BERLIN in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel stehen. Werden Nachbesserungen beim Auftraggeber durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten. Der Auftraggeber befolgt im Rahmen des ihm zumutbaren Hinweise von der E2B-BERLIN zur Fehleranalyse. Der Auftraggeber hat den möglicherweise fehlerhaften Gegenstand der E2B-BERLIN unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.3
Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktsache nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist. Der Auftraggeber hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich Service-Level haben können, der E2B-BERLIN rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

8.4
Verlangt der Auftraggeber eine Gewährleistung-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung der E2B-BERLIN vorzulegen. Nicht bei der E2B-BERLIN erworbene Waren werden gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der E2B-BERLIN und dem Auftraggeber besteht. Der Gewährleistungs-/Garantiestatus muss seitens des Auftraggebers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistungs-/Garantiestatus mehr haben, wird der Auftraggeber informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.

8.5
Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr der E2B-BERLIN.
Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr der E2B-BERLIN. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung oder der Sache entsprechenden Schutzverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. Die E2B-BERLIN übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen oder Transport keine Haftung.

8.6
Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Auftraggeber. Eventuelle entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für den Versand.

8.7
Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für den Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

8.8
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.9
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber der E2B-BERLIN anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.10
Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

8.11
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die E2B-BERLIN die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzpflichten der E2B-BERLIN gem. Ziff 10 dieser Bedingungen bleiben unberührt.

8.12
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.
Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.9). Gegenüber Unternehmern leistet die E2B-BERLIN bei gebrauchten Sachen keine Gewähr. Bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.13
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.14
Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist die E2B-BERLIN lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.15
Sofern nicht ausdrücklich - bei Unternehmern schriftlich - etwas Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber Garantien im Rechtssinne durch die E2B-BERLIN nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8.16
Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.

9. Schutzrechte Dritter
9.1
Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im folgenden: Schutzrechte) durch die von der E2B-BERLIN gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Auftraggeber hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Auftraggeber die E2B-BERLIN unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit der E2B-BERLIN führen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2
Der Auftraggeber hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, aus speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der E2B-BERLIN gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10. Schadensersatz
10.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der E2B-BERLIN auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der E2B-BERLIN.
Gegenüber Unternehmern haftet die E2B-BERLIN bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen.

10.2
Eine weitergehende Haftung der E2B-BERLIN für einen von der E2B-BERLIN zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt.

10.3
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der E2B-BERLIN grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von der E2B-BERLIN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

10.4
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen ist, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzug) und aus unerlaubter Handlung.

10.5
Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Haftung von der E2B-BERLIN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe der E2B-BERLIN sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter der E2B-BERLIN.

10.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die E2B-BERLIN nach den vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der E2B-BERLIN die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen der E2B-BERLIN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

11. Abtretungsverbot.
11.1
Ansprüche des Auftraggebers dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der E2B-BERLIN an Dritte abgetreten werden.

12. Schlussbestimmungen
12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile (auch bei nicht in Deutschland ansässigen Vertragspartnern) der Geschäftssitz der E2B-BERLIN.

12.3
Sollte eine dieser Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle anderen davon unberührt.

13. Salvatorische Klausel
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: März 2023

AGB – Montage- und Reparaturbedingungen

01.0. Geltungsbereich
01.1.
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für sämtliche Reparatur- sowie Montageleistungen und liegen sämtlichen Reisen unseres Montagepersonals bzw. unserer anderen Fachkräfte oder Montageunternehmer zugrunde, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

01.2.
Mit Erteilung eines Montageauftrages akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen.

01.3.
Montagen und Reparaturen können außer durch unser firmeneigenes Personal auch durch Fachkräfte der von uns beauftragten Firmen durchgeführt werden.

02.0. Montagepreis
02.1.
Vor Montagebeginn von uns abgegebene Schätzungen über Montagepreise & -zeiten sind unverbindlich.

02.2.
Die vereinbarten Preise verstehen sich im Inland ohne Mehrwertsteuer. Diese sind uns in der gesetzlichen Höhe zu vergüten.

02.3.
Montageabrechnung erfolgt nach Rückkehr unseres Montagepersonals. Die Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug an uns zu überweisen.

02.5.
Die tägliche Arbeitszeit (inkl. Wartezeit) unseres Montagepersonals beträgt von Montag bis Freitag maximal 8 Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit maximal 40 Stunden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeiten sowie Arbeitszeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gelten als außerordentliche Überstunden, die gesondert mit entsprechenden Zuschlägen berechnet werden. Das Montagepersonal paßt sich, soweit möglich, der beim Auftraggeber eingeführten Arbeitszeit an.

02.6.
Dem Auftraggeber werden die Kosten der Montage, die sich aus den Stunden- und Auslösesätzen errechnen, in Rechnung gestellt.
Als Feiertage gelten die am Ort der Montage oder die am Ort des Auftragnehmers gesetzlichen Feiertage.

02.7.
Für die Entsendung eines Montagemeisters oder eines Kundendiensttechnikers erhöhen sich die angegebenen Stundensätze.

028.
Die Berechnung der am Montageort gesetzlichen Feiertage erfolgt nach dem Stundensatz für Überstunden, sofern die Montagearbeiten unterbrochen werden.

02.9.
Wenn die Reisezeit und Montagedauer 1 Tag überschreiten, trägt der Auftraggeber die Übernachtungskosten für das Montagepersonal. Gilt nur für Montagen außerhalb Berlins.

02.10.
Gewährt der Auftraggeber dem Montagepersonal volle Unterkunft und Verpflegung, so hat das Montagepersonal Anspruch auf direkte Auszahlung eines angemessenen Taschengeldes, dessen Höhe vor Arbeitsantritt vereinbart werden muß.

02.11.
Bei den zur Abrechnung verwendeten Beträgen handelt es sich um die z.Z. gültigen Montagesätze. Wir behalten uns vor, nach Durchführung der Montagen jeweils die zum Zeitpunkt der Montagen geltenden Montagesätze zu berechnen.

02.12.
Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.

03. Mitwirkung des Auftraggebers
03.1.
Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage angemessen auf seine Kosten zu unterstützen.

03.2.
Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

03.3.
Der Auftraggeber hat unserem Montagepersonal vor Arbeitsaufnahme eine Person zu benennen, die dem Montagepersonal für die Dauer der Tätigkeit für Auskünfte zur Verfügung steht.

04.0. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
04.1.
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten und seine Gefahr zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a)
Fertigstellung der nötigen baulichen und anschlußmäßigen Vorbereitungen am Betriebsort, des unbeschränkten Zugangs sowie der ggf. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, sowie der erforderlichen Medien und deren Anschlüsse.
b)
Bereitstellung der ggf. erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe.
c)
Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie sonstigen materialien des Montagepersonals.
d)
Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung. Waschgelegenheit, sanitären Einrichtungen und Erste Hilfe für das Montagepersonal.
e)
Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Die Haftung für die Hilfskräfte trägt der Auftraggeber.
f)
Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle.
g)
Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

04.2.
Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muß gewährleisten, daß die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

04.3.
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

05.0. Montagefrist, Gefahrenübertragung
05.1.
Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.

05.2.
Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.

05.3.
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind (auch höhere Gewalt inkl. widrige Wetterbedingungen), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.

05.4.
Stellt sich bei Eintreffen unseres Montagepersonals beim Auftraggeber heraus, daß aus unvorhergesehenen Gründen nicht mit der Montage begonnen werden kann, so werden die entsprechenden Kosten für die Wartezeit ggf. auch für zwischenzeitliche Rückreise des Montagepersonals dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

05.5.
Ist der Montagegegenstand zwar am Betriebsort aufgestellt worden, soll aber auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen oder installiert werden, so werden die durch nochmalige Bestellung eines Monteurs entstehenden Kosten gesondert berechnet.

05.6.
Kann auf Grund nicht rechtzeitiger Disposition des Auftraggebers die Montage oder Reparatur nicht zudem gewünschten Termin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, haften wir nicht für hierdurch entstandene Kosten beim Auftraggeber. Tritt der Auftraggeber nach bereits erfolgter Disposition vom Auftrag zurück, werden ihm die bereits entstandene Kosten belastet.

05.7.
Wir sind nicht regreßpflichtig zu machen, wenn wir an der rechtzeitigen Entsendung unseres Montagepersonals durch Krieg, Verfügungen der Verwaltungsstellen, höhere Gewalt oder Ausfall von Montagepersonal durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse gehindert sind bzw. wenn der Auftraggeber nicht so rechtzeitig disponiert, wie es für uns zur Einteilung des Montagepersonals notwendig ist.

05.8.
Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber.

06.0. Abnahme
06.1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.

06.2.
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Verlauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

06.3.
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

07.0. Gewährleistung
07.1.
Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, gemäß unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.

07.2.
Die Haftung durch uns besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist, oder auf einen Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Haftungen durch statische Mängel oder durch Fehlbedienung oder durch unsachgemäße Verwendung oder durchjedwede Veränderungen, können gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden.

07.3.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

08.0. Haftungsbeschränkung
08.01.
Der Auftraggeber kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgründe er sich beruft.

09.0.Ersatzleistung des Auftraggebers
09.1.
Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, liegen außer Betracht.

010. 0.Gerichtsstand
010.01.
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Hauptsitzes des Montageunternehmers zuständig. Der Montageunternehmer kann auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.

011.0. Sonstige Bestimmungen
011.01.
Die vorstehenden Bestimmungen werden durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften und Abmachungen ergänzt.
Sie ändern sich, wenn die genannten Bestimmungen und Abmachungen, sich ändern.

011.02.
Während der Montage hat der Auftraggeber die Pflicht, die Monteure gegen ungesunde und gefährliche Arbeitsbedingungen zu schützen und wenn nötig, im Bedarfsfall, für ärztliche Betreuung zu sorgen.

011.03.
Unsere Monteure dürfen nur unsere eigenen Anlagen montieren. Sollten unsere Monteure in Ausnahmefällen auch noch zu anderen Arbeiten herangezogen werden, so bedarf dieses unser schriftlichen Zustimmung. Bei diesen Arbeiten übernehmen wir keinerlei Gewähr für die Ausführung dieser Arbeiten und daraus entstehender Schäden und Folgeschäden.

011.04.
Unsere Monteure sind nicht berechtigt, in unserem Namen irgendwelche Abmachungen mit dem Auftraggeber ohne unser schriftliches Einverständnis zu treffen oder irgendwelche Verpflichtungen einzugehen.

011.05.
Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten auf dem ihm von unserem Montagepersonal vorgelegten Montageschein zu bestätigen.

011.06.
Nur für Auslandsmontagen:
Eine Versorgungsversicherung muß vom Auftraggeber im Ausland für das Montagepersonal für den Fall eines Unfalles mit nachfolgender Invalidität infolge einer während der Auslandsmontage zugezogenen Krankheit oder Verletzung und lift den Todesfall sowie für eine eventuelle Rückführung des Montagepersonals in Krankheitsfällen abgeschlossen werden. Die Prämiengebühren sind vom Auftraggeber zu zahlen. Alle Kosten für eventuelle ärztliche Behandlung des Montagepersonals im Ausland sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

Stand: März 2023